[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-grpfreurov-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"grpfreurov","Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer\nWährung und in Euro","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-10-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgrpfreurov\u002Fxml.zip",1235805,"§ 2","2","Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte",null,"Von dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.","GRPFREUROV - § 2 Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte\n\nVon dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte","1",[27,31],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Reallasten","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten","4",[],false]