[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-grstg_1973-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"grstg_1973","Grundsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1973-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgrstg_1973\u002Fxml.zip",1235844,"§ 30","30","Abrechnung über die Vorauszahlungen","Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer","(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.","GRSTG_1973 - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer - § 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen\n\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Vorauszahlungen","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Fälligkeit","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Festsetzung der Grundsteuer","27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Nachentrichtung der Steuer","31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32","Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen","32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 33","Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft","33",[],false]