[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-grwv_2010-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"grwv_2010","Verordnung zum Schutz des Grundwassers","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgrwv_2010\u002Fxml.zip",1235878,"§ 11","11","Zusätzliche Trendermittlung",null,"(1) Bei Grundwasserkörpern, die auf Grund schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft worden sind, veranlasst die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Überwachungsmaßnahmen eine zusätzliche Ermittlung, ob ein Trend zunehmender Ausdehnung von Schadstoffen im Grundwasserkörper vorliegt. Dehnen sich die durch die schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Schadstoffeinträge im Grundwasserkörper aus und führt dies zu einer Verschlechterung des chemischen Grundwasserzustands oder stellt dies eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Wasserversorgung oder die Umwelt dar, sind die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um eine weitere Ausdehnung zu verhindern. Die bodenschutzrechtlichen Vorschriften zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen bleiben unberührt.\n(2) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.\n(3) Die zuständige Behörde fasst die Ergebnisse der Trendermittlungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Einzugsgebiete zusammen.","GRWV_2010 - § 11 Zusätzliche Trendermittlung\n\n(1) Bei Grundwasserkörpern, die auf Grund schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft worden sind, veranlasst die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Überwachungsmaßnahmen eine zusätzliche Ermittlung, ob ein Trend zunehmender Ausdehnung von Schadstoffen im Grundwasserkörper vorliegt. Dehnen sich die durch die schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Schadstoffeinträge im Grundwasserkörper aus und führt dies zu einer Verschlechterung des chemischen Grundwasserzustands oder stellt dies eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Wasserversorgung oder die Umwelt dar, sind die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um eine weitere Ausdehnung zu verhindern. Die bodenschutzrechtlichen Vorschriften zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen bleiben unberührt.\n(2) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.\n(3) Die zuständige Behörde fasst die Ergebnisse der Trendermittlungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Einzugsgebiete zusammen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8a","Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne","8a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen","14",[],false]