[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gsgv_11_2016-14b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gsgv_11_2016","Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-01-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgsgv_11_2016\u002Fxml.zip",3770400,"§ 14b","14b","Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten","Notfallverfahren","(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.","GSGV_11_2016 - Notfallverfahren - § 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten\n\n(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14a","Anwendung der Notfallverfahren","14a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Konformitätsbewertungsverfahren","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren","14c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14d","Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen","14d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14e","Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden","14e",[],false]