[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gsgv_11_2016-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gsgv_11_2016","Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-01-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgsgv_11_2016\u002Fxml.zip",21300904,"§ 19","19","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder erstmals verwendet,\n2.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dem Produkt eine dort genannte Kopie beigefügt ist,\n3.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,\n4.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,\n5.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt mit einer Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 versehen ist,\n6.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n7.entgegen § 6 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass einem Produkt eine Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind,\n8.entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 ein Produkt in den Verkehr bringt oder\n9.entgegen § 14c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung, eine Konformitätsbescheinigung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,\n2.entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder\n3.entgegen § 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.","GSGV_11_2016 - Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen - § 19 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder erstmals verwendet,\n2.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dem Produkt eine dort genannte Kopie beigefügt ist,\n3.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,\n4.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,\n5.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt mit einer Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 versehen ist,\n6.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n7.entgegen § 6 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass einem Produkt eine Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind,\n8.entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 ein Produkt in den Verkehr bringt oder\n9.entgegen § 14c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung, eine Konformitätsbescheinigung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,\n2.entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder\n3.entgegen § 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Formale Nichtkonformität","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde","16",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Übergangsvorschriften","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","22",[],false]