[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gsgv_9-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gsgv_9","Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-05-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgsgv_9\u002Fxml.zip",9758722,"§ 6","6","Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt",null,"(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass 1.die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006\u002F42\u002FEG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden,\n2.die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006\u002F42\u002FEG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und\n3.eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006\u002F42\u002FEG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde.\n(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.\n(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.","GSGV_9 - § 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt\n\n(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass 1.die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006\u002F42\u002FEG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden,\n2.die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006\u002F42\u002FEG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und\n3.eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006\u002F42\u002FEG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde.\n(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.\n(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","CE-Kennzeichnung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6a","Anwendung der Notfallverfahren","6a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6b","Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen","6b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist","6c",[],false]