[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gsgv_9-6b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gsgv_9","Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-05-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgsgv_9\u002Fxml.zip",9758724,"§ 6b","6b","Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen",null,"(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 4 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Maschinen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.","GSGV_9 - § 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen\n\n(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 4 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Maschinen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6a","Anwendung der Notfallverfahren","6a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","CE-Kennzeichnung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist","6c",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6d","Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen","6d",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6e","Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden","6e",[],false]