[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gsiausbv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gsiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgsiausbv\u002Fxml.zip",1235981,"§ 15","15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel\tmit 30 Prozent,\n2.Kundenauftrag\tmit 36 Prozent,\n3.Systementwurf\tmit 12 Prozent,\n4.Funktions- und Systemanalyse\tmit 12 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.","GSIAUSBV - Gesellenprüfung - § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel\tmit 30 Prozent,\n2.Kundenauftrag\tmit 36 Prozent,\n3.Systementwurf\tmit 12 Prozent,\n4.Funktions- und Systemanalyse\tmit 12 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Prüfungsbereich Systementwurf","12",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Mündliche Ergänzungsprüfung","16",[],false]