[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gtdbahnvdv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gtdbahnvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgtdbahnvdv\u002Fxml.zip",1236010,"§ 7","7","Allgemeines","Berufspraktische Studienzeit","(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.\n(2) Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienststellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungseinrichtungen durchgeführt. Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden.\n(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.","GTDBAHNVDV - Berufspraktische Studienzeit - § 7 Allgemeines\n\n(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.\n(2) Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienststellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungseinrichtungen durchgeführt. Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden.\n(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Bewertung der Leistungen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Erholungsurlaub","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Nachteilsausgleich","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Ausbildungsleitung, Ausbildende","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Dienstliche Bewertung","10",[],false]