[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gtdwsvvdv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gtdwsvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgtdwsvvdv\u002Fxml.zip",1236187,"§ 13","13","Dauer und Aufbau des Studiums","Studium","Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt: Nr.\tAusbildungsabschnitt\tAusbildungsort\tDauer\n1\tberufspraktische Studienzeit I\tin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\t1,5 Monate\n2\tLehrveranstaltungen während des Bachelorstudiums\tan einer kooperierenden Hochschule nach den dort geltenden Bestimmungen\tje nach Studiengang:36 oder 42 Monate\n3\tPraxissemester und Praxisphasenwährend des Bachelorstudiums\tin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung nach den an der kooperierenden Hochschule geltenden Bestimmungen\n4\tberufspraktische Studienzeit II\tin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\tinsgesamt 6 Monatewährend der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums und nach Abschluss des Bachelorstudiums","GTDWSVVDV - Studium - § 13 Dauer und Aufbau des Studiums\n\nDas Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt: Nr.\tAusbildungsabschnitt\tAusbildungsort\tDauer\n1\tberufspraktische Studienzeit I\tin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\t1,5 Monate\n2\tLehrveranstaltungen während des Bachelorstudiums\tan einer kooperierenden Hochschule nach den dort geltenden Bestimmungen\tje nach Studiengang:36 oder 42 Monate\n3\tPraxissemester und Praxisphasenwährend des Bachelorstudiums\tin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung nach den an der kooperierenden Hochschule geltenden Bestimmungen\n4\tberufspraktische Studienzeit II\tin den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\tinsgesamt 6 Monatewährend der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums und nach Abschluss des Bachelorstudiums",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Praxisarbeiten während der berufspraktischen Ausbildung","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Beurteilung","10",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"§ 14","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Berufspraktische Studienzeiten","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Praxisarbeit","16",[],false]