[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvg-169":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":97},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvg","Gerichtsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvg\u002Fxml.zip",1236417,"§ 169","169",null,"Öffentlichkeit und Sitzungspolizei","(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.\n(2) Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.\n(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.","GVG - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei - § 169\n\n(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.\n(2) Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.\n(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.",{"titel":21},"Vierzehnter Titel",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 168","168",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 167","167",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 166","166",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 170","170",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 171a","171a",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 171b","171b",[43,50,55,60,65,70,76,81,86,91],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BFH, Beschl. v. 19.01.2026 – V B 56\u002F24","ECLI:DE:BFH:2026:B.190126.VB56.24.0","1. NV: Ist ein Urteil eines Finanzgerichts kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Dies gilt auch in dem Fall, in dem das Finanzgericht die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat.\n2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hinsichtlich der auf der fehlenden Verfügbarkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) beruhenden Versäumung der Klagefrist zu gewähren, die auf der zum Jahresbeginn 2023 eingetretenen Übergangssituation, nach der eine flächendeckende Freischaltung der Zugänge zum beSt weder möglich gewesen noch erfolgt ist, beruht.","2026-01-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202620039.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 05.01.2026 – 1 StR 216\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:050126B1STR216.25.0","2026-01-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700362026.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":16,"date":58,"source_url":59,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 2 StR 277\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR277.25.0","2025-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703182026.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":16,"date":63,"source_url":64,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 5 StR 388\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR388.25.0","2025-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE729372025.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":16,"date":68,"source_url":69,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 3 StR 179\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR179.25.0","2025-05-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE716672025.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":49},"BFH, Urt. v. 21.08.2024 – II R 43\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0","1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.\n2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.","2024-08-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410221.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":16,"date":79,"source_url":80,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 13.08.2024 – 5 StR 326\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326.23.0","2024-08-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE620882024.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":16,"date":84,"source_url":85,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – 5 StR 326\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:240724B5STR326.23.0","2024-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE609292024.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":16,"date":89,"source_url":90,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 10.06.2024 – 1 B 48\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:100624B1B48.23.0","2024-06-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400586.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 19.09.2023 – 9 B 14\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:190923B9B14.23.0","1. Für das Merkmal der Öffentlichkeit i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620\u002F01 - NJW 2002, 814; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 - juris Rn. 51).\n2. Weist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auf einen Verfahrensfehler (Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz durch fehlende Anzeige der Verhandlung auf der elektronischen Anzeigetafel) hin, obwohl er den Verstoß kannte oder hätte kennen müssen, tritt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO Rügeverlust ein.","2023-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300719.zip",false]