[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvg-178":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvg","Gerichtsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvg\u002Fxml.zip",1236427,"§ 178","178",null,"Öffentlichkeit und Sitzungspolizei","(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.\n(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.\n(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.","GVG - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei - § 178\n\n(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.\n(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.\n(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.",{"titel":21},"Vierzehnter Titel",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 177","177",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 176","176",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 175","175",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 179","179",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 180","180",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 181","181",[43,50,55],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BFH, Beschl. v. 27.08.2024 – VIII B 40\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIB40.23.0","NV: Verhängt das Finanzgericht ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr gegen den Kläger, hat es das Geschehen, das als Ungebühr betrachtet wird, zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, möglichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht das Ordnungsmittel verhängt hat.","2024-08-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450149.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.11.2017 – 2 BvR 1366\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171108.2bvr136617","2017-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE422601701.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":16,"date":58,"source_url":59,"source_type":49},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 02.06.2010 – 1 BvR 448\u002F06","ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100602.1bvr044806","2010-06-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE388901001.zip",false]