[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvg-17a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":95},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvg","Gerichtsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvg\u002Fxml.zip",1236261,"§ 17a","17a",null,"Gerichtsbarkeit","(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.\n(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.\n(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.\n(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.\n(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.","GVG - Gerichtsbarkeit - § 17a\n\n(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.\n(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.\n(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.\n(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.\n(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.",{"titel":21},"Erster Titel",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 17","17",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 16","16",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 14","14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 17b","17b",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 17c","17c",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 18","18",[43,50,55,60,65,70,75,80,85,91],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BFH, Beschl. v. 16.03.2026 – X K 4\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.160326.XK4.25.0","1. NV: Der Beklagte erkennt einen Anspruch \"sofort\" auch dann an, wenn dies erst innerhalb der Klageerwiderungsfrist geschieht, die ein nach § 17a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuständig gewordenes Gericht setzt.\n2. NV: Die Erhebung einer Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ersetzt eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht.","2026-03-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650058.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 10.03.2026 – 3 AV 1.26","ECLI:DE:BVerwG:2026:100326B3AV1.26.0","2026-03-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600233.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":16,"date":58,"source_url":59,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – X ARZ 92\u002F26","ECLI:DE:BGH:2026:030326BXARZ92.26.0","2026-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600052026.zip",{"title":61,"ecli":16,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"1. Bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände kommt eine Rechtswegverweisung nur für diejenigen Streitgegenstände in Betracht, für die eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. 2. Sind im selben Verfahren mehrere Streitgegenstände anhängig, ist die Verweisung eines Streitgegenstands an die ordentliche Gerichtsbarkeit erst nach einer Verfahrenstrennung möglich. 3. Für die Abtrennung des zu verweisenden Streitgegenstands ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern das Gericht, dem die Sachentscheidung obliegt. 4. 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