[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvg-194":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvg","Gerichtsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvg\u002Fxml.zip",1236446,"§ 194","194",null,"Beratung und Abstimmung","(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.\n(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.","GVG - Beratung und Abstimmung - § 194\n\n(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.\n(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.",{"titel":21},"Sechzehnter Titel",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 193","193",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 192","192",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 191a","191a",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 195","195",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 196","196",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 197","197",[43,50,56,62,67,73,78],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 06.11.2020 – LwZR 2\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:061120BLWZR2.20.0","Zu der Beratung des Senats für Landwirtschaftssachen unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Telefon- oder Videokonferenz.","2020-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302542020.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 14.06.2019 – 7 B 25\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:140619B7B25.18.0","Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 130a VwGO ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der Beratung über einen nachgelassenen Schriftsatz verfahrensfehlerhaft die ehrenamtlichen Richter übergangen hat.","2019-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900567.zip",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 13.11.2017 – 4 B 23\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:131117B4B23.17.0","1. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, umfasst die Befugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden.\n2. Das Verwaltungsgericht hat nach dem fristgerechten Eingang nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO eine Beratung und Abstimmung nach § 193 Abs. 1, § 194 und § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO durchzuführen.  Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Vorsitzende Richter in einzeln geführten Telefonaten mit den weiteren Richtern Einigkeit darüber erzielt, dass es bei dem Ergebnis einer Zwischenberatung verbleiben soll, die im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter stattgefunden hat.","2017-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700954.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":16,"date":65,"source_url":66,"source_type":49},"BAG, Urt. v. 14.04.2015 – 1 AZR 223\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0","2015-04-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600047126.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":49},"BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 417\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR417.14.0","1. Eine geheime Beratung und Abstimmung iSd. § 193 Abs. 1, § 194 GVG verlangt grundsätzlich die mündliche Beratung über den Streitgegenstand im Beisein sämtlicher beteiligten Richter. Eine Nachberatung im Wege einer Telefonkonferenz kann diese nicht ersetzen, sondern nur neben sie treten.\n2. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG - ggf. im Wege der Änderungskündigung - auch dann anbieten, wenn sein unternehmerisches Konzept dahin geht, den zeitlich ungewissen Beschäftigungsbedarf mit einem Arbeitnehmer abzudecken, der wirksam befristet (weiter)beschäftigt werden kann. Die Möglichkeit, mit einem Stellenbewerber wirksam eine Befristung zu vereinbaren, stellt kein beachtliches, tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil dar.","2015-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600047096.zip",{"title":74,"ecli":16,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 29.11.2013 – BLw 4\u002F12","1. Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben werden.\n2. In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden.\n3. Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig eingestellt hatte.","2013-11-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315152014.zip",{"title":79,"ecli":16,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":49},"BGH, Urt. v. 20.04.2012 – LwZR 5\u002F11","Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung (Anschluss an BGH, 28. November 2008, LwZR 4\u002F08, NJW-RR 2009, 286).","2012-04-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303612012.zip",false]