[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvg-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvg","Gerichtsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvg\u002Fxml.zip",1236306,"§ 42","42",null,"Schöffengerichte","(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre: 1.die erforderliche Zahl von Schöffen;\n2.die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.\n(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.","GVG - Schöffengerichte - § 42\n\n(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre: 1.die erforderliche Zahl von Schöffen;\n2.die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.\n(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.",{"titel":21},"Vierter Titel",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 41","41",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 40","40",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 39","39",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 43","43",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 44","44",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 45","45",[43,48],{"title":44,"ecli":16,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"1. § 35 Abs. 3 SächsGemO garantiert den Gemeinderäten als Ausfluss des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ein freies Mandat, das auch bei Wahlen durch den Gemeinderat zum Tragen kommt. 2. Das den Fraktionen durch § 35a Abs. 2 SächsGemO eingeräumte Recht auf Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats geht in diesem Fall über ein Vorschlagsrecht und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren nicht hinaus. 3. Die Wahl der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss muss weder die Stärke der Fraktionen im Gemeinderat berücksichtigen noch der Vielfalt der Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen. 4. Die Überschreitung der zeitlichen Vorgaben der VwV Schöffenamt für die Wahl und die Mitteilung der Vertrauenspersonen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Wahl der Vertrauenspersonen.","2023-10-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7090","sachsen_rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":16,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.12.2021 – 2 BvR 2076\u002F21, 2 BvR 2113\u002F21","ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211216.2bvr207621","2021-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE446312101.zip","rechtsprechung",false]