[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvg-74a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":93},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvg","Gerichtsverfassungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvg\u002Fxml.zip",1236331,"§ 74a","74a",null,"Landgerichte","(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1.des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,\n2.der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,\n3.der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,\n4.der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz darstellt,\n5.der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches),\n6.des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und\n7.der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).\n(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.\n(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.\n(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.\n(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.","GVG - Landgerichte - § 74a\n\n(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1.des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,\n2.der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,\n3.der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,\n4.der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz darstellt,\n5.der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches),\n6.des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und\n7.der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).\n(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.\n(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.\n(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.\n(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.",{"titel":21},"Fünfter Titel",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 74","74",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 73","73",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 72a","72a",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 74b","74b",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 74c","74c",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 74d","74d",[43,49,54,58,63,68,73,77,82,87],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":16,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 30.10.2025 – AK 92\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:301025BAK92.25.0","2025-10-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727822025.zip","rechtsprechung",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":16,"date":52,"source_url":53,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – AK 51 - 55\u002F25, AK 51\u002F25, AK 52\u002F25, AK 53\u002F25, AK 54\u002F25, AK 55\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:070825BAK51.25.0","2025-08-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720412025.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":16,"date":52,"source_url":57,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – AK 56\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:070825BAK56.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720872025.zip",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":16,"date":61,"source_url":62,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 24.07.2025 – 3 StR 382\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:240725B3STR382.24.0","2025-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725172025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":16,"date":66,"source_url":67,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – StB 27\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:250625BSTB27.25.0","2025-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE717142025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":16,"date":71,"source_url":72,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – StB 17\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:150525BSTB17.25.0","2025-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE715512025.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":16,"date":71,"source_url":76,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – AK 29\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:150525BAK29.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE714062025.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":16,"date":80,"source_url":81,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 06.02.2025 – StB 75 - 77\u002F24, StB 75\u002F24, StB 76\u002F24, StB 77\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:060225BSTB75.24.0","2025-02-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705732025.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":16,"date":85,"source_url":86,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – AK 90\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:271124BAK90.24.0","2024-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711852024.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":48},"BVerfG, Beschl. v. 17.07.2024 – 1 BvR 2133\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20240717.1bvr213322","1. Das Eingriffsgewicht einer Standortermittlung ist regelmäßig erhöht, wenn wegen der damit verbundenen potentiell hohen Persönlichkeitsrelevanz die Erstellung eines Bewegungsprofils möglich ist.\na) Das Eingriffsgewicht wiegt noch nicht sehr schwer, wenn eine Überwachung auf punktuelle Maßnahmen begrenzt ist. Es wird allerdings bereits dann nicht unerheblich erhöht, wenn punktuelle Maßnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt werden .\nb) Einen schwerwiegenden Eingriff begründen jedenfalls Maßnahmen, mit denen der Standort einer Person sowohl im engen Zeittakt als auch über einen längeren Zeitraum hinweg ermittelt werden kann. Dabei können grundsätzlich auch lückenhafte Bewegungsprofile einen schwerwiegenden Eingriff mit hoher Persönlichkeitsrelevanz darstellen. Denn auch durch sie können Verhaltensweisen, Routinen, persönliche Neigungen und Vorlieben relativ zuverlässig überwacht werden.\n2. Die Qualifizierung einer Straftat als besonders schwer muss in der Strafnorm selbst einen objektivierten Ausdruck finden, also insbesondere in deren Strafrahmen und gegebenenfalls in tatbestandlich umschriebenen oder in einem Qualifikationstatbestand enthaltenen Begehungsmerkmalen und Tatfolgen.\na) Ausgehend vom Strafrahmen einer Strafnorm liegt eine besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.\nb) Auch eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren kann als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint.\nc) Für Staatsschutzdelikte oder sonstige im Einzelfall gegen Verfassungsschutzgüter gerichtete Delikte gelten keine modifizierten Anforderungen.","2024-07-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE460092401.zip",false]