[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvidvdv_2025-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvidvdv_2025","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvidvdv_2025\u002Fxml.zip",9758893,"§ 17","17","Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge","Auswahlverfahren","(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die von den Einstellungsbehörden geforderte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.\n(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Wurden eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden eingerichtet, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.","GVIDVDV_2025 - Auswahlverfahren - § 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge\n\n(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die von den Einstellungsbehörden geforderte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.\n(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Wurden eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden eingerichtet, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Festlegungen zum Auswahlverfahren","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Teile des Auswahlverfahrens","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens","20",[],false]