[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvidvdv_2025-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvidvdv_2025","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvidvdv_2025\u002Fxml.zip",9758913,"§ 37","37","Bewertung der Prüfungsleistungen","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet: \tNote\tBeschreibung\tnumerischer Notenwert\n1\t2\t3\n1\tsehr gut\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\t1,0 und 1,3\n2\tgut\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\t1,7 und 2,0 und 2,3\n3\tbefriedigend\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\t2,7 und 3,0 und 3,3\n4\tausreichend\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\t3,7 und 4,0\n5\tmangelhaft\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\t5,0\n6\tungenügend\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\t6,0\n(2) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt: \tBewertungspunkte (Prozentanteile)\tnumerischer Notenwert\tNote\n1\t2\t3\n1\tab 95\t1,0\tsehr gut\n2\tab 90\t1,3\n3\tab 85\t1,7\tgut\n4\tab 80\t2,0\n5\tab 75\t2,3\n6\tab 70\t2,7\tbefriedigend\n7\tab 65\t3,0\n8\tab 60\t3,3\n9\tab 55\t3,7\tausreichend\n10\tab 50\t4,0\n11\tab 25\t5,0\tmangelhaft\n12\tunter 25\t6,0\tungenügend\n(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.\n(4) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.\n(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.\n(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann: \tDurchschnittsbereich\tnumerischer Notenwert\tNote\n1\t2\t3\n1\tbei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1\t1,0\tsehr gut\n2\tbei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4\t1,3\n3\tbei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8\t1,7\tgut\n4\tbei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1\t2,0\n5\tbei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4\t2,3\n6\tbei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8\t2,7\tbefriedigend\n7\tbei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1\t3,0\n8\tbei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4\t3,3\n9\tbei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8\t3,7\tausreichend\n10\tbei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0\t4,0\n11\tbei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0\t5,0\tmangelhaft\n12\tbei einem Durchschnitt von 5,1 und höher\t6,0\tungenügend\n(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend“ und dem numerischem Notenwert 6,0 bewertet.","GVIDVDV_2025 - Prüfungen - Allgemeine Vorschriften - § 37 Bewertung der Prüfungsleistungen\n\n(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet: \tNote\tBeschreibung\tnumerischer Notenwert\n1\t2\t3\n1\tsehr gut\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\t1,0 und 1,3\n2\tgut\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\t1,7 und 2,0 und 2,3\n3\tbefriedigend\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\t2,7 und 3,0 und 3,3\n4\tausreichend\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\t3,7 und 4,0\n5\tmangelhaft\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\t5,0\n6\tungenügend\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\t6,0\n(2) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt: \tBewertungspunkte (Prozentanteile)\tnumerischer Notenwert\tNote\n1\t2\t3\n1\tab 95\t1,0\tsehr gut\n2\tab 90\t1,3\n3\tab 85\t1,7\tgut\n4\tab 80\t2,0\n5\tab 75\t2,3\n6\tab 70\t2,7\tbefriedigend\n7\tab 65\t3,0\n8\tab 60\t3,3\n9\tab 55\t3,7\tausreichend\n10\tab 50\t4,0\n11\tab 25\t5,0\tmangelhaft\n12\tunter 25\t6,0\tungenügend\n(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.\n(4) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.\n(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.\n(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann: \tDurchschnittsbereich\tnumerischer Notenwert\tNote\n1\t2\t3\n1\tbei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1\t1,0\tsehr gut\n2\tbei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4\t1,3\n3\tbei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8\t1,7\tgut\n4\tbei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1\t2,0\n5\tbei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4\t2,3\n6\tbei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8\t2,7\tbefriedigend\n7\tbei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1\t3,0\n8\tbei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4\t3,3\n9\tbei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8\t3,7\tausreichend\n10\tbei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0\t4,0\n11\tbei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0\t5,0\tmangelhaft\n12\tbei einem Durchschnitt von 5,1 und höher\t6,0\tungenügend\n(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend“ und dem numerischem Notenwert 6,0 bewertet.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Prüfende","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Prüfungsamt","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Multiple-Choice-Aufgaben","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Bestehen der Prüfung","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen","40",[],false]