[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gvkostg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gvkostg","Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-04-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgvkostg\u002Fxml.zip",1236574,"§ 7","7","Nichterhebung von Kosten","Allgemeine Vorschriften","(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Zustellungsgebühren und Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.\n(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.","GVKOSTG - Allgemeine Vorschriften - § 7 Nichterhebung von Kosten\n\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Zustellungsgebühren und Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.\n(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Nachforderung","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Vorschuss","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Verjährung, Verzinsung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Höhe der Kosten","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Abgeltungsbereich der Gebühren","10",[],false]