[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwb-141":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwb","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwb\u002Fxml.zip",1236817,"§ 141","141","Verfahrensarten","Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber","(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.\n(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.","GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber - § 141 Verfahrensarten\n\n(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.\n(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 140","Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten","140",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 139","Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen","139",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 138","Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen","138",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 142","Sonstige anwendbare Vorschriften","142",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 143","Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz","143",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 144","Anwendungsbereich","144",[],false]