[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwb-142":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwb","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwb\u002Fxml.zip",1236818,"§ 142","142","Sonstige anwendbare Vorschriften","Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber","Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU sowie die §§ 131 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1.Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Absatz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,\n2.Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,\n3.§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.","GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber - § 142 Sonstige anwendbare Vorschriften\n\nIm Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU sowie die §§ 131 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1.Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Absatz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,\n2.Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,\n3.§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 141","Verfahrensarten","141",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 140","Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten","140",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 139","Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen","139",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 143","Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz","143",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 144","Anwendungsbereich","144",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 145","Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen","145",[],false]