[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwb-147":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwb","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwb\u002Fxml.zip",1236823,"§ 147","147","Sonstige anwendbare Vorschriften","Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen","Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.","GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen - Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen - § 147 Sonstige anwendbare Vorschriften\n\nIm Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 146","Verfahrensarten","146",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 145","Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen","145",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 144","Anwendungsbereich","144",[38,41,45],{"norm_key":39,"title":35,"slug":40},"§ 148","148",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 149","Besondere Ausnahmen","149",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 150","Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit","150",[],false]