[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwb-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwb","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwb\u002Fxml.zip",1236621,"§ 18","18","Marktbeherrschung","Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten","(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt 1.ohne Wettbewerber ist,\n2.keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder\n3.eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.\n(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.\n(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.\n(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1.sein Marktanteil,\n2.seine Finanzkraft,\n3.sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,\n4.sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,\n5.Verflechtungen mit anderen Unternehmen,\n6.rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,\n7.der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,\n8.die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie\n9.die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.\n(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen: 1.direkte und indirekte Netzwerkeffekte,\n2.die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,\n3.seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,\n4.sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,\n5.innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.\n(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.\n(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.\n(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit 1.zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und\n2.sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.\n(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie 1.aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder\n2.aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.\n(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass 1.die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder\n2.die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.\n(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.","GWB - Wettbewerbsbeschränkungen - Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten - § 18 Marktbeherrschung\n\n(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt 1.ohne Wettbewerber ist,\n2.keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder\n3.eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.\n(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.\n(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.\n(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1.sein Marktanteil,\n2.seine Finanzkraft,\n3.sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,\n4.sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,\n5.Verflechtungen mit anderen Unternehmen,\n6.rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,\n7.der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,\n8.die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie\n9.die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.\n(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen: 1.direkte und indirekte Netzwerkeffekte,\n2.die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,\n3.seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,\n4.sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,\n5.innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.\n(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.\n(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.\n(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit 1.zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und\n2.sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.\n(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie 1.aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder\n2.aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.\n(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass 1.die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder\n2.die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.\n(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 1","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Mittelstandskartelle","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Freigestellte Vereinbarungen","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19a","Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb","19a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht","20",[50,57,63,69,74,80,85,91,96,101],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – KVB 61\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:180325BKVB61.23.3","Apple\n1. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden; es genügt, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird.\n2. Eine Tätigkeit \"auf\" mehrseitigen Märkten liegt bereits mit dem Betreiben einer Plattform (insbesondere für digitale Leistungen) vor.\n3. Ein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass das Unternehmen die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Daten zu erheben und zu nutzen; das bloße Zugangspotential reicht nicht aus.\n4. Das Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB nimmt allein die Marktbeherrschung des Unternehmens gemäß § 18 GWB auf einem oder mehreren Märkten in den Blick.","2025-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711382025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – KVR 8\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:231024BKVR8.24.0",null,"2024-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708732024.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.04.2024 – KVB 56\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:230424BKVB56.22.0","Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb\nAmazon\n1. Ein Unternehmen hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, wenn es über Größen- und Ressourcenvorteile und eine zentrale strategische Positionierung verfügt, die es ihm ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten. Eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb begründet oder ihn bereits beeinträchtigt.\n2. Das Leistungsangebot eines Online-Marktplatzes ist aus der (objektiven) Sicht der gewerblichen Händler nicht mit dem stationären Vertrieb oder dem Vertrieb über den eigenen Online-Shop austauschbar, auch nicht bei ergänzender Nutzung von Softwaretools, Produkt- und Preisvergleichsdiensten, bezahlter Suchmaschinenwerbung, Werbung auf Social-Media-Plattformen und Suchmaschinenoptimierung.\n3. Führt das Bedarfsmarktkonzept zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es kein mit dem angebotenen Produkt vergleichbares anderes Produkt gibt, kann das Ergebnis eines Preisheraufsetzungstests (SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest) keine andere Beurteilung rechtfertigen.\n4. § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts im Sinn von Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2022\u002F1925 (Digital Markets Act).","2024-04-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300962024.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":60,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BGH, EuGH-Vorlage v. 13.06.2023 – KZR 71\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:130623BKZR71.21.0","2023-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625512023.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 05.05.2020 – KZR 36\u002F17","ECLI:DE:BGH:2020:050520UKZR36.17.0","FRAND-Einwand\n1. Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereit erklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu ermöglichen.\n2. Besondere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers können sich insbesondere daraus ergeben, dass der von der Verletzung unterrichtete Verletzer klar und eindeutig seinen Willen und seine Bereitschaft bekundet hat, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss. Den Patentinhaber kann die Verpflichtung treffen, seine Lizenzforderung im Einzelnen zu begründen, um dem Lizenzwilligen eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Lizenzforderung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.\n3. Das Angebot eines Portfoliolizenzvertrages oder eines sonstigen, weitere Schutzrechte umfassenden Lizenzvertrages durch einen marktbeherrschenden Inhaber eines standardessentiellen Patents ist jedenfalls insoweit grundsätzlich kartellrechtlich unbedenklich, als er den Lizenznehmer nicht zu Zahlungen für die Benutzung nicht-standardessentieller Patente verpflichtet und die Vergütung so berechnet wird, dass Anwender, die ein Produkt für ein spezifisches, geografisch begrenztes Gebiet entwickeln möchten, nicht benachteiligt werden.\n4. Der Verletzer kann dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gestützt ist. Ein solcher Gegenanspruch kann erst entstehen, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zunächst durch Bekundung seiner Lizenzbereitschaft) den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert, indem er sich entweder rechtswidrig weigert, einen solchen Lizenzvertrag abzuschließen oder trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers kein Angebot zu FRAND-Bedingungen abgibt.","2020-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301242020.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":60,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 10.12.2019 – KZR 57\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:101219UKZR57.19.0","2019-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600052020.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 08.10.2019 – KZR 73\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:081019UKZR73.17.0","Werbeblocker III\n1. Die Wettbewerbskräfte, denen sich ein auf einem zweiseitigen Markt tätiges Unternehmen zu stellen hat, das eine Dienstleistung gegenüber einer Marktseite unentgeltlich erbringt und von der anderen Marktseite Entgelte verlangt, können in der Regel nicht ohne Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung zutreffend erfasst werden.\n2. Der Anbieter einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software, die es ermöglicht, beim Abruf werbefinanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, der den Betreibern dieser Internetseiten gegen Entgelt die Freischaltung der blockierten Werbung durch Aufnahme in eine Weiße Liste anbietet, ist auf dem Markt der Eröffnung des Zugangs zu Nutzern, die seinen Werbeblocker installiert haben, marktbeherrschend, wenn die Betreiber dieser Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu diesen Nutzern haben.","2019-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308922019.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":60,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – KVR 65\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:111218BKVR65.17.0","2018-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE622042019.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":60,"date":99,"source_url":100,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 23.01.2018 – KZR 48\u002F15","ECLI:DE:BGH:2018:230118UKZR48.15.0","2018-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE619872018.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":104,"date":105,"source_url":106,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 24.01.2017 – KZR 47\u002F14","ECLI:DE:BGH:2017:240117UKZR47.14.0","VBL-Gegenwert II\n1. Bei der Beurteilung von Konditionen für die Beendigung einer langjährigen vertraglichen Bindung an einen marktstarken Anbieter setzt die Annahme, die Angebotsumstellungsflexibilität potentieller Wettbewerber beschränke durch die Marktmacht eröffnete Verhaltensspielräume, die Feststellung konkreter Anhaltspunkte voraus.\n2. Unangemessene Geschäftsbedingungen, die die Beendigung einer langjährigen Vertragsbeziehung mit einem Normadressaten des § 19 Abs. 1 GWB erschweren, stellen regelmäßig einen Missbrauch von Marktmacht dar.","2017-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313062017.zip",false]