[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwb-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwb","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwb\u002Fxml.zip",1236632,"§ 27","27","Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen","Wettbewerbsregeln","(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1.die Anträge nach § 24 Absatz 3;\n2.die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;\n3.die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;\n4.die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.\n(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.\n(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.\n(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.","GWB - Wettbewerbsbeschränkungen - Wettbewerbsregeln - § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen\n\n(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1.die Anträge nach § 24 Absatz 3;\n2.die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;\n3.die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;\n4.die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.\n(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.\n(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.\n(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 1","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 26","Anerkennung","26",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 25","Stellungnahme Dritter","25",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 24","Begriff, Antrag auf Anerkennung","24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 28","Landwirtschaft","28",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 29","Energiewirtschaft","29",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 30","Presse","30",[],false]