[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwb-32a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwb","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwb\u002Fxml.zip",1236640,"§ 32a","32a","Einstweilige Maßnahmen","Befugnisse der Kartellbehörden","(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.","GWB - Wettbewerbsbeschränkungen - Befugnisse der Kartellbehörden - § 32a Einstweilige Maßnahmen\n\n(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31b","Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen","31b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31a","Wasserwirtschaft, Meldepflicht","31a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32b","Verpflichtungszusagen","32b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32c","Kein Anlass zum Tätigwerden","32c",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32d","Entzug der Freistellung","32d",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.07.2017 – KVZ 5\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:180717BKVZ5.16.0",null,"2017-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE621672017.zip","rechtsprechung",false]