[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwb-33b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwb","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwb\u002Fxml.zip",1236651,"§ 33b","33b","Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde","Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung","Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022\u002F1925 Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an den bestandskräftigen Benennungsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022\u002F1925 und an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.","GWB - Wettbewerbsbeschränkungen - Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung - § 33b Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde\n\nWird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022\u002F1925 Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an den bestandskräftigen Benennungsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022\u002F1925 und an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33a","Schadensersatzpflicht","33a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32g","Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F1925 (Digital Markets Act)","32g",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33c","Schadensabwälzung","33c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33d","Gesamtschuldnerische Haftung","33d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33e","Kronzeuge","33e",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 29.11.2022 – KZR 42\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:291122UKZR42.20.0","Schlecker\nEin kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19\u002F20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN).","2022-11-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310072023.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 28.06.2022 – KZR 46\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:280622UKZR46.20.0","Stahl-Strahlmittel\nDer zugunsten von Abnehmern eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitende Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, gilt auch dann, wenn die Ware nicht von der am Kartell beteiligten Muttergesellschaft, sondern von der zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft erworben wird.","2022-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312992022.zip",false]