[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwb-99":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwb","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwb\u002Fxml.zip",1236773,"§ 99","99","Öffentliche Auftraggeber","Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich","Öffentliche Auftraggeber sind 1.Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,\n2.andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern a)sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,\nb)ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder\nc)mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;\ndasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,\n3.Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,\n4.natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.","GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich - § 99 Öffentliche Auftraggeber\n\nÖffentliche Auftraggeber sind 1.Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,\n2.andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern a)sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,\nb)ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder\nc)mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;\ndasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,\n3.Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,\n4.natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 98","Auftraggeber","98",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 97","Grundsätze der Vergabe","97",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 95","Ausschließliche Zuständigkeit","95",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 100","Sektorenauftraggeber","100",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 101","Konzessionsgeber","101",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 102","Sektorentätigkeiten","102",[50,56,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Eine Verweisung entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die Vergabekammer oder den Vergabesenat scheidet wegen der Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsver-fahrens (Beschleunigungsgrundsatz, Fristen) aus. 2. Zur Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung der Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen.",null,"2016-02-09","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4436","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BSG, Urt. v. 25.03.2015 – B 6 KA 9\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:250315UB6KA914R0","1. Der Schiedsspruch, mit dem eine Schiedsperson den Inhalt eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) festsetzt, ergeht nicht als Verwaltungsakt.\n2. Richtige Klageart für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags zur HzV ist die Feststellungsklage (Abgrenzung zu BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 §132a Nr 5).\n3. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt nicht für Verträge zur HzV.","2015-03-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE141511517.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":52,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":62},"BGH, Beschl. v. 23.01.2012 – X ZB 5\u002F11","Rettungsdienstleistungen III\n1. Auf Dienstleistungskonzessionen ist der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (24. April 2009) geltenden Fassung nicht anzuwenden.\n2. Welcher Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen eröffnet ist, ergibt sich aus denselben Grundsätzen, die für die Bestimmung des Rechtswegs bei Streitigkeiten aus der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem die Schwellenwerte der Vergabeverordnung unterschreitenden Volumen gelten. Für die Überprüfung der Vergabe einer Dienstleistungskonzession sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn die Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag erfolgt. Erfolgt die Vergabe hingegen in den Formen des öffentlichen Rechts, gehört der Rechtsstreit vor die Verwaltungsgerichte.\n3. Der Vergabesenat kann ein nach § 116 GWB vor ihn gelangtes Nachprüfungsverfahren an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen, wenn es eine Dienstleistungskonzession zum Gegenstand hat.","2012-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310302012.zip",false]