[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwg-11a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwg","Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwg_2017\u002Fxml.zip",1236921,"§ 11a","11a","Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete","Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden","(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.\n(2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegender Verpflichteter nach § 2 personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 nicht.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift.","GWG - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden - § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete\n\n(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.\n(2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegender Verpflichteter nach § 2 personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 nicht.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Allgemeine Sorgfaltspflichten","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Gruppenweite Pflichten","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung","14",[],false]