[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwg","Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwg_2017\u002Fxml.zip",1236977,"§ 44","44","Meldepflicht von Aufsichtsbehörden","Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten","(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.","GWG - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten - § 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden\n\n(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden","41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Durchführung von Transaktionen","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung","47",[],false]