[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwg-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwg","Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwg_2017\u002Fxml.zip",1237000,"§ 59","59","Übergangsregelung","Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz","(1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und § 21 haben erstmals bis zum 1.\nOktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen.\n(2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im Vereinsregister, welche § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vorsieht, erfolgt ab dem 26.\nJuni 2018.\nBis zum 25.\nJuni 2018 werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2 zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erforderlich sind.\nFür den Übergangszeitraum vom 26.\nJuni 2017 bis zum 25.\nJuni 2018 enthält das Transparenzregister stattdessen einen Link auf das gemeinsame Registerportal der Länder.\n(3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1.\nJanuar 2023 Anwendung.\n(4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 8 gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele im Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abweichung zu § 16 bis zum 30.\nJuni 2018 wirksam.\n(5) Ist am 25.\nJuni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterlagen bis zum 25.\nJuni 2020 aufbewahren.\n(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens jedoch ab dem 1.\nJanuar 2024.\nDas Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt.\nFür Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1.\nJanuar 2027.\nDie Registrierungspflicht gilt nicht für Annahmestellen, die nach Maßgabe des § 29 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Sportwetten vermitteln.\n(7) Bis zur technischen Umsetzung des Verfahrens nach § 31 Absatz 6, längstens jedoch bis zum 31.\nDezember 2027, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung).\nBei einem Ersuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10 der Abgabenordnung entsprechend.\nDas Bundeszentralamt übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Beantwortung des Ersuchens nur solche Daten, die die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen darf.\n(8) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31.\nJuli 2021 nach der bis einschließlich zum 31.\nJuli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben, 1.sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31.\nMärz 2022,\n2.sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30.\nJuni 2022,\n3.in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.\nDezember 2022\nder registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.\n(9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60 sind nicht anwendbar auf juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31.\nJuli 2021 nach der bis einschließlich zum 31.\nJuli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, 1.sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31.\nMärz 2023,\n2.sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30.\nJuni 2023,\n3.in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.\nDezember 2023.\n(10) Abweichend von § 23a Absatz 1 sind Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 bis zum 1.\nApril 2023 nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31.\nJuli 2021 geltenden Fassung des § 23a Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte.\n(11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1.\nApril 2023 geschlossen wurden.\n(12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1.\nJanuar 2023 Anwendung auf Mitteilungen nach § 20.\nSoweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich.\n(13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland von der Pflicht des § 20 Absatz 1 Satz 2 erfasst sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1.\nJanuar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder weil sich seit einem Zeitpunkt vor dem 1.\nAugust 2021 Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1.\nAugust 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben, sind die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben bis zum 30.\nJuni 2023 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.\n(14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5 Satz 2 findet nur auf solche Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem 30.\nJuni 2023 abgeschlossen wurde.\nDie Übermittlung von Eigentums- und Kontrollübersichten aufgrund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt.\n(15) Informationen können erstmalig nach § 32 Absatz 2 Satz 4 zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt werden, sobald das Verfahren zum automatisierten Datenabruf es ermöglicht, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen spezifisch für den Abruf durch eine oder mehrere Strafverfolgungsbehörden kennzeichnet.\nAb diesem Zeitpunkt werden für die Dauer von zwei Jahren die Informationen für Strafverfolgungsbehörden, die am automatisierten Abruf nach § 32 Absatz 4 teilnehmen, anstelle einer Übermittlung nur automatisiert bereitgestellt.\nNach Ablauf dieser Frist kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gegenüber allen Strafverfolgungsbehörden von einer Übermittlung absehen, wenn eine Evaluierung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Justiz ergibt, dass sich eine Bereitstellung zum automatisierten Abruf anstelle der Übermittlung in der Praxis bewährt hat.","GWG - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz - § 59 Übergangsregelung [1\u002F2]\n\n(1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und § 21 haben erstmals bis zum 1.\nOktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen.\n(2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im Vereinsregister, welche § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vorsieht, erfolgt ab dem 26.\nJuni 2018.\nBis zum 25.\nJuni 2018 werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2 zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erforderlich sind.\nFür den Übergangszeitraum vom 26.\nJuni 2017 bis zum 25.\nJuni 2018 enthält das Transparenzregister stattdessen einen Link auf das gemeinsame Registerportal der Länder.\n(3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1.\nJanuar 2023 Anwendung.\n(4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 8 gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele im Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abweichung zu § 16 bis zum 30.\nJuni 2018 wirksam.\n(5) Ist am 25.\nJuni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterlagen bis zum 25.\nJuni 2020 aufbewahren.\n(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens jedoch ab dem 1.\nJanuar 2024.\nDas Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt.\nFür Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1.\nJanuar 2027.\nDie Registrierungspflicht gilt nicht für Annahmestellen, die nach Maßgabe des § 29 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Sportwetten vermitteln.\n(7) Bis zur technischen Umsetzung des Verfahrens nach § 31 Absatz 6, längstens jedoch bis zum 31.\nDezember 2027, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung).\nBei einem Ersuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10 der Abgabenordnung entsprechend.\nDas Bundeszentralamt übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Beantwortung des Ersuchens nur solche Daten, die die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen darf.\n(8) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31.\nJuli 2021 nach der bis einschließlich zum 31.\nJuli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben, 1.sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31.\nMärz 2022,\n2.sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30.\nJuni 2022,\n3.in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.\nDezember 2022\nder registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.\n(9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60 sind nicht anwendbar auf juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31.\nJuli 2021 nach der bis einschließlich zum 31.\nJuli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, 1.sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31.\nMärz 2023,\n2.sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30.\nJuni 2023,\n3.in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.\nDezember 2023.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 57","Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen","57",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 56","Bußgeldvorschriften","56",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 55","Zusammenarbeit mit anderen Behörden","55",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 1","(zu den §§ 5, 10, 14, 15)","anlage-1",{"norm_key":41,"title":38,"slug":42},"Anlage 2","anlage-2",[],false]