[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwkhv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwkhv","Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwkhv\u002Fxml.zip",1237021,"§ 17","17","Mindestangaben in Herkunftsnachweisen","Allgemeine Vorschriften","(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten: 1.die Bezeichnung als Herkunftsnachweis für Gas oder als Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unter Nennung der Form der thermischen Energie,\n2.die zur Erzeugung der Energieeinheit eingesetzten Energiequellen,\n3.das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,\n4.die Nachweiskennnummer sowie\n5.die Angaben nach § 15 Absatz 3 Nummer 4 bis 8.\n(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.\n(3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.","GWKHV - Herkunftsnachweise - Allgemeine Vorschriften - § 17 Mindestangaben in Herkunftsnachweisen\n\n(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten: 1.die Bezeichnung als Herkunftsnachweis für Gas oder als Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unter Nennung der Form der thermischen Energie,\n2.die zur Erzeugung der Energieeinheit eingesetzten Energiequellen,\n3.das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,\n4.die Nachweiskennnummer sowie\n5.die Angaben nach § 15 Absatz 3 Nummer 4 bis 8.\n(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.\n(3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Ausstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Antrag auf Ausstellung","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Übertragung","20",[],false]