[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwkhv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwkhv","Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwkhv\u002Fxml.zip",1237026,"§ 22","22","Löschung","Allgemeine Vorschriften","(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen: 1.auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,\n2.unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,\n3.wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder\n4.sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.\n(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.","GWKHV - Herkunftsnachweise - Allgemeine Vorschriften - § 22 Löschung\n\n(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen: 1.auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,\n2.unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,\n3.wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder\n4.sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.\n(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Verwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Übertragung","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Unterscheidbarkeit","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas","25",[],false]