[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwkhv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwkhv","Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwkhv\u002Fxml.zip",1237029,"§ 25","25","Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas","Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas","(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 enthalten.\n(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas für solches Gas, das unter Hinzufügung von Kohlenstoff erzeugt wurde, muss die Angabe enthalten, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des in der chemischen Zusammensetzung des im Gas enthaltenen Kohlenstoffs nach Teil A Nummer 10 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.","GWKHV - Herkunftsnachweise - Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas - § 25 Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas\n\n(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 enthalten.\n(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas für solches Gas, das unter Hinzufügung von Kohlenstoff erzeugt wurde, muss die Angabe enthalten, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des in der chemischen Zusammensetzung des im Gas enthaltenen Kohlenstoffs nach Teil A Nummer 10 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Unterscheidbarkeit","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Löschung","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte","28",[],false]