[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwkhv-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwkhv","Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwkhv\u002Fxml.zip",1237039,"§ 35","35","Entwertung","Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte","(1) Die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet. Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. Netzverluste stehen im Sinne dieser Verordnung Letztverbräuchen gleich.\n(2) Das Umweltbundesamt entwertet einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unmittelbar nach der Ausstellung auch dann, wenn die thermische Energie nach § 28 Satz 3 nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird. Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.","GWKHV - Herkunftsnachweise - Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte - § 35 Entwertung\n\n(1) Die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet. Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. Netzverluste stehen im Sinne dieser Verordnung Letztverbräuchen gleich.\n(2) Das Umweltbundesamt entwertet einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unmittelbar nach der Ausstellung auch dann, wenn die thermische Energie nach § 28 Satz 3 nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird. Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34","Vermarktung thermischer Energie","34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Datenschutz und Datensicherheit","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Erforderlichkeit der Datenverarbeitung","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Löschung von Daten","38",[],false]