[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gwstatg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gwstatg","Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgwstatg\u002Fxml.zip",3770454,"§ 3","3","Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche",null,"(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, bei denen es sich um Marktproduzenten handelt und bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen mindestens den Wert erreicht, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022\u002F918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019\u002F2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen bezieht sich bei rechtlichen Einheiten, die zu einem Unternehmen gehören, das aus mehreren rechtlichen Einheiten besteht, auf das gesamte Unternehmen, ansonsten auf die rechtliche Einheit selbst.\n(2) Die Erhebung erstreckt sich auf Erhebungseinheiten der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022\u002F918 in der jeweils geltenden Fassung genannten Wirtschaftszweige.","GWSTATG - § 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche\n\n(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, bei denen es sich um Marktproduzenten handelt und bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen mindestens den Wert erreicht, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022\u002F918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019\u002F2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen bezieht sich bei rechtlichen Einheiten, die zu einem Unternehmen gehören, das aus mehreren rechtlichen Einheiten besteht, auf das gesamte Unternehmen, ansonsten auf die rechtliche Einheit selbst.\n(2) Die Erhebung erstreckt sich auf Erhebungseinheiten der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022\u002F918 in der jeweils geltenden Fassung genannten Wirtschaftszweige.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Periodizität und Berichtszeitraum","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Art und Umfang der Erhebungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Erhebungsmerkmale","6",[],false]