[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-h_rakausbv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"h_rakausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fh_rakausbv\u002Fxml.zip",1237136,"§ 20","20","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit\t20 Prozent,\n2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit\t20 Prozent,\n3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit\t40 Prozent,\n4. Servicemaßnahmen mit\t10 Prozent,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","H_RAKAUSBV - Gesellenprüfung - § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit\t20 Prozent,\n2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit\t20 Prozent,\n3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit\t40 Prozent,\n4. Servicemaßnahmen mit\t10 Prozent,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Prüfungsbereich Servicemaßnahmen","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung","17",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","22",[],false]