[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-h_salmov-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"h_salmov","Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fh_salmov\u002Fxml.zip",1237177,"§ 11","11","Aufhebung der Maßregeln","Hühnerzuchtbetriebe","(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.\n(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern 1.alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und\n2.eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.\nIn den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern 1.alle Hühner a)nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,\nb)in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und\nc)frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und\n2.alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt\nworden sind.","H_SALMOV - Hühnerzuchtbetriebe - § 11 Aufhebung der Maßregeln\n\n(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.\n(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern 1.alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und\n2.eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.\nIn den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern 1.alle Hühner a)nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,\nb)in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und\nc)frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und\n2.alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt\nworden sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Amtliche Untersuchung","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Impfungen","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Betriebseigene Kontrollen","13",{"norm_key":45,"title":29,"slug":46},"§ 14","14",[],false]