[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-h_salmov-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"h_salmov","Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fh_salmov\u002Fxml.zip",1237179,"§ 13","13","Betriebseigene Kontrollen","Hühneraufzuchtbetriebe","(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160\u002F2003 hat der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass 1.im Falle von Eintagsküken a)Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2011 hergestellt wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2011 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird oder\nb)jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einem Laboratorium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200\u002F2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,\n2.die Herden seines Hühneraufzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2011 mindestens 14 Tage a)bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten oder\nb)vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb\nuntersucht werden.\nSind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 14 durchgeführt wird.\n(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.","H_SALMOV - Hühneraufzuchtbetriebe - § 13 Betriebseigene Kontrollen\n\n(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160\u002F2003 hat der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass 1.im Falle von Eintagsküken a)Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2011 hergestellt wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2011 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird oder\nb)jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einem Laboratorium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200\u002F2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,\n2.die Herden seines Hühneraufzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2011 mindestens 14 Tage a)bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten oder\nb)vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb\nuntersucht werden.\nSind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 14 durchgeführt wird.\n(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Impfungen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Aufhebung der Maßregeln","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen","10",[36,40,43],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Amtliche Untersuchung","14",{"norm_key":41,"title":33,"slug":42},"§ 15","15",{"norm_key":44,"title":29,"slug":45},"§ 16","16",[],false]