[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-h_salmov-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"h_salmov","Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fh_salmov\u002Fxml.zip",1237188,"§ 22","22","Betriebseigene Kontrollen","Hähnchenmastbetriebe","(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160\u002F2003 hat der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200\u002F2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200\u002F2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 23 durchgeführt wird. Der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.\n(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.","H_SALMOV - Hähnchenmastbetriebe - § 22 Betriebseigene Kontrollen\n\n(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160\u002F2003 hat der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200\u002F2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200\u002F2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 23 durchgeführt wird. Der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.\n(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Aufhebung der Maßregeln","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Amtliche Untersuchung","19",[36,39,42],{"norm_key":37,"title":33,"slug":38},"§ 23","23",{"norm_key":40,"title":29,"slug":41},"§ 24","24",{"norm_key":43,"title":25,"slug":44},"§ 25","25",[],false]