[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hagdv_1-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hagdv_1","Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-08-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhagdv_1\u002Fxml.zip",1237342,"§ 10","10","Führen von Entgeltbüchern","Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften","(1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.\n(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.\n(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.\n(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.","HAGDV_1 - Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften - § 10 Führen von Entgeltbüchern\n\n(1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.\n(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.\n(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.\n(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Listenführung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Entgeltausschüsse","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Zustimmungsverfahren","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Form und Inhalt der Entgeltbelege","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Aufbewahrung von Entgeltbelegen","13",[],false]