[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hagdv_1-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hagdv_1","Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-08-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhagdv_1\u002Fxml.zip",1237345,"§ 13","13","Aufbewahrung von Entgeltbelegen","Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften","(1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).\n(2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.","HAGDV_1 - Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften - § 13 Aufbewahrung von Entgeltbelegen\n\n(1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).\n(2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Form und Inhalt der Entgeltbelege","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Führen von Entgeltbüchern","10",[],[],false]