[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-handzmstrv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"handzmstrv","Verordnung über das Berufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nHandzuginstrumentenmacher-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhandzmstrv\u002Fxml.zip",1237413,"§ 3","3","Meisterprüfungsarbeit","Prüfungsordnungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung","(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Akkordeons,\n2.Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen diatonischen Harmonika,\n3.Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Bandonions,\n4.Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Concertina.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung, die Materialliste und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, die Materialliste, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.\n(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.","HANDZMSTRV - Prüfungsordnungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung - § 3 Meisterprüfungsarbeit\n\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Akkordeons,\n2.Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen diatonischen Harmonika,\n3.Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Bandonions,\n4.Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Concertina.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung, die Materialliste und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, die Materialliste, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.\n(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Berufsbild","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Arbeitsprobe","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Übergangsvorschrift","6",[],false]