[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hawiausbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hawiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhawiausbv\u002Fxml.zip",1237512,"§ 17","17","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen\tmit 30 Prozent,\n2.Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten\tmit 30 Prozent,\n3.Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen\tmit 15 Prozent,\n4.Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen\tmit 15 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.","HAWIAUSBV - Abschlussprüfung - § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen\tmit 30 Prozent,\n2.Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten\tmit 30 Prozent,\n3.Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen\tmit 15 Prozent,\n4.Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen\tmit 15 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Mündliche Ergänzungsprüfung","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","20",[],false]