[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hbpolvdaufstv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hbpolvdaufstv","Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhbpolvdaufstv\u002Fxml.zip",9758982,"§ 20","20","Seminararbeit","Ausbildung","(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.\n(2) Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.\n(3) Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.\n(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.\n(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.","HBPOLVDAUFSTV - Ausbildung - § 20 Seminararbeit\n\n(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.\n(2) Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.\n(3) Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.\n(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.\n(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Wiederholung von Klausuren","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Bestehen der Klausuren","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Klausuren in der theoretischen Ausbildung","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Bestehen der Seminararbeit","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Wiederholung der Seminararbeit","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Praktische Ausbildung","23",[],false]