[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hbpolvdaufstv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hbpolvdaufstv","Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhbpolvdaufstv\u002Fxml.zip",9758965,"§ 3","3","Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung","Allgemeines","(1) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet: \tProzentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl\tRangpunkte oder Rangpunktzahl\tNote\tNotendefinition\n1\t2\t3\t4\n1\t100,00 bis 93,70\t15\tsehr gut\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t 93,69 bis 87,50\t14\n3\t 87,49 bis 83,40\t13\tgut\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4\t 83,39 bis 79,20\t12\n5\t 79,19 bis 75,00\t11\n6\t 74,99 bis 70,90\t10\tbefriedigend\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n7\t 70,89 bis 66,70\t 9\n8\t 66,69 bis 62,50\t 8\n9\t 62,49 bis 58,40\t 7\tausreichend\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n10\t 58,39 bis 54,20\t 6\n11\t 54,19 bis 50,00\t 5\n12\t 49,99 bis 41,70\t 4\tmangelhaft\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n13\t 41,69 bis 33,40\t 3\n14\t 33,39 bis 25,00\t 2\n15\t 24,99 bis 12,50\t 1\tungenügend\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\n16\t 12,49 bis  0,00\t 0\n(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.\n(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.\n(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.","HBPOLVDAUFSTV - Allgemeines - § 3 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet: \tProzentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl\tRangpunkte oder Rangpunktzahl\tNote\tNotendefinition\n1\t2\t3\t4\n1\t100,00 bis 93,70\t15\tsehr gut\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t 93,69 bis 87,50\t14\n3\t 87,49 bis 83,40\t13\tgut\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4\t 83,39 bis 79,20\t12\n5\t 79,19 bis 75,00\t11\n6\t 74,99 bis 70,90\t10\tbefriedigend\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n7\t 70,89 bis 66,70\t 9\n8\t 66,69 bis 62,50\t 8\n9\t 62,49 bis 58,40\t 7\tausreichend\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n10\t 58,39 bis 54,20\t 6\n11\t 54,19 bis 50,00\t 5\n12\t 49,99 bis 41,70\t 4\tmangelhaft\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n13\t 41,69 bis 33,40\t 3\n14\t 33,39 bis 25,00\t 2\n15\t 24,99 bis 12,50\t 1\tungenügend\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\n16\t 12,49 bis  0,00\t 0\n(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.\n(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.\n(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Ziele der Ausbildung","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Geltungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Erholungsurlaub","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Durchführende Behörde","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Zweck des Auswahlverfahrens","6",[],false]