[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hdlregvfg-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hdlregvfg","Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhdlregvfg\u002Fxml.zip",3770508,"§ 29","29",null,"Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen","(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig: 1.für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;\n2.für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und von Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigungen nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes;\n3.für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren;\n4.für die Eintragung der Geschäftsanschrift;\n5.für die elektronische Aufzeichnung der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner, falls die Landesjustizverwaltung eine elektronische Aufzeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt.\n(2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.","HDLREGVFG - Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen - § 29\n\n(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig: 1.für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;\n2.für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und von Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigungen nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes;\n3.für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren;\n4.für die Eintragung der Geschäftsanschrift;\n5.für die elektronische Aufzeichnung der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner, falls die Landesjustizverwaltung eine elektronische Aufzeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt.\n(2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 28","Elektronische Signatur","28",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 27","Vornahme der Eintragung","27",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 26","Änderung eingetragener Angaben","26",[35,38,42],{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 30","30",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 30a","Ausdrucke","30a",{"norm_key":43,"title":16,"slug":44},"§ 31","31",[],false]