[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hdlregvfg-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hdlregvfg","Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhdlregvfg\u002Fxml.zip",3770538,"§ 53","53","Protokollierung der Abrufe","Automatisierter Abruf von Daten","(1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.\n(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.\n(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf.","HDLREGVFG - Automatisierter Abruf von Daten - § 53 Protokollierung der Abrufe\n\n(1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.\n(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.\n(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 52","Umfang des automatisierten Datenabrufs","52",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 51","Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung","51",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 50","Gestaltung des elektronisch geführten Handelsregisters","50",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 54","Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen","54",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anlage 3","(zu § 33 Absatz 5)","anlage-3",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 4","(zu § 50 Abs. 1)","anlage-4",[],false]