[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237801,"§ 39","39","Wirksamkeit der Kündigung","Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung","(1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.\n(2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.\n(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.\n(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.","HEBG_2020 - Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung - Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung - § 39 Wirksamkeit der Kündigung\n\n(1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.\n(2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.\n(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.\n(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Beendigung durch Kündigung","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37","Ende des Vertragsverhältnisses","37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Probezeit","36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Nichtigkeit von Vereinbarungen","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts","42",[],false]