[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237805,"§ 43","43","Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung","Allgemeine Vorschriften","(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation 1.nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder\n2.nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.","HEBG_2020 - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Allgemeine Vorschriften - § 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung\n\n(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation 1.nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder\n2.nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 42","Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts","42",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 41","Nichtigkeit von Vereinbarungen","41",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 40","Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis","40",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44","Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation","44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45","Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz","45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 46","Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen","46",[],false]