[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237812,"§ 50","50","Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten","Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen","Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn 1.die antragstellende Person einen Nachweis der Ausbildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden ist,\n2.die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG nicht entspricht und\n3.die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.","HEBG_2020 - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen - § 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten\n\nEine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn 1.die antragstellende Person einen Nachweis der Ausbildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden ist,\n2.die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG nicht entspricht und\n3.die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Bekanntmachung","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Europäischer Berufsausweis","53",[],false]